In der Folge habe die Privatklägerin es jedoch unterlassen, eine den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende und korrekte Abrechnung inkl. Abzüge für selbst getragene Reparatur- und Instandhaltungskosten vorzulegen, weshalb sie für die Zeitverzögerung der korrekten Vertragsabwicklung selbst verantwortlich sei. Die Privatklägerin sei mit einem Gesuch um (super-)provisorische Massnahme auf Herausgabe des Fahrzeugs an das Regionalgericht Bern- Mittelland gelangt, welches jedoch bisher keine vorsorgliche Massnahme verfügt habe. Die Privatklägerin wolle mit ihrer Strafanzeige augenscheinlich einen angeblichen zivilrechtlichen Anspruch mittels Strafbehörden vollstrecken lassen.