2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen, dass der mit der Privatklägerin geschlossene Leasingvertrag im November 2022 ausgelaufen sei und man sich hinsichtlich des beschlagnahmten Fahrzeugs bereits am 13. Dezember 2017 über einen Kauf zum kalkulierten Restwert von Fr. 21'376.11 geeinigt habe. In der Folge habe die Privatklägerin es jedoch unterlassen, eine den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende und korrekte Abrechnung inkl. Abzüge für selbst getragene Reparatur- und Instandhaltungskosten vorzulegen, weshalb sie für die Zeitverzögerung der korrekten Vertragsabwicklung selbst verantwortlich sei.