2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Kurzbegründung der angefochtenen Beschlagnahme aus, es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Rückgabe des Fahrzeugs nach Auslauf des mit der Privatklägerin geschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrags verweigert und der Privatklägerin diesen somit entzogen habe, weshalb das Fahrzeug sicherzustellen und als Beweismittel sowie zur allfälligen Restitution an die Privatklägerin zu beschlagnahmen sei.