Er ist sodann im Fahrzeugausweis und im Einzelvertrag mit der Privatklägerin als einziger Lenker eingetragen (Beilagen 4 und 5 zur Strafanzeige) und nutzt das Fahrzeug unbestrittenermassen als Angestellter der G._____ GmbH. Der Beschwerdeführer ist somit durch die Beschlagnahme in seiner eigenen Nutzungsfreiheit des Fahrzeugs beschränkt und folglich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert. Auf die von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene und frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. -5-