mit Hinweisen). Bei einer Beschlagnahme ist bereits als in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu betrachten, wer hinsichtlich des beschlagnahmten Gegenstandes in seiner Nutzungsfreiheit beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dazu gehört fraglos der beschuldigte Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes, da die Beschlagnahme in dessen Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört), eingreift (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 f. zu Art. 263 StPO).