1.2. 1.2.1. Die Privatklägerin bringt mit Stellungnahme vom 21. September 2023 vor, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Als Halterin des Fahrzeugs sei einzig die G._____ GmbH von der Beschlagnahme betroffen. Der Beschwerdeführer sei weder im Handelsregister als Organ der G._____ GmbH eingetragen, noch habe er in der Beschwerde rechtsgenügend behauptet, selber in eigenen Eigentumsrechten betroffen oder zur -4- Vertretung der G._____ GmbH bevollmächtigt zu sein. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.