3.4. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 21. September 2023, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.