2.3. Gemäss Aktennotiz vom 4. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mangels Relevanz für das Strafverfahren auf ein Entsiegelungsgesuch betreffend des Infotainmentsystems des beschlagnahmten Fahrzeugs. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juli 2023 ausgehändigten Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2023 und stellte die folgenden Anträge: " 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Juni 2023 im Verfahren […] sei aufzuheben.