Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.217 (STA.2023.2653) Art. 349 Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin F._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 30. Juni 2023 in der Strafsache gegen A._____ und E._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachentziehung, Sachbeschä- digung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nach- teil der F._____ AG (fortan: Privatklägerin). 2. 2.1. Am 30. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dem Ziel, das Fahrzeug der Marke Tesla, Typ "Model S 90 D", Fahrgestellnummer […], Stammnum- mer […], AG […] (letztes bekanntes Nummernschild) zu beschlagnahmen. 2.2. Der Beschlagnahmebefehl wurde am 4. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau an der QQ-Strasse in S._____ vollzogen. Dabei wurde das Fahr- zeug der Marke Tesla, Typ "Model S 90 D", Fahrgestellnummer […] im Bei- sein des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer stellte sogleich Antrag auf Siegelung des Infotainmentsystems des beschlag- nahmten Fahrzeugs. 2.3. Gemäss Aktennotiz vom 4. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mangels Relevanz für das Strafverfahren auf ein Entsiege- lungsgesuch betreffend des Infotainmentsystems des beschlagnahmten Fahrzeugs. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juli 2023 ausgehändigten Beschlagnah- mebefehl vom 30. Juni 2023 und stellte die folgenden Anträge: " 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Juni 2023 im Verfahren […] sei aufzuheben. 2. Das Fahrzeug Marke «Tesla» Typ «Model S 90 D», Fahrgestellnummer […], Stammnummer […], 1. Inverkehrsetzung 07.11.2017, AG […], sei der betroffenen Unternehmung G._____ GmbH, QQ-Strasse, S._____ (Halte- rin), zu Handen des Beschwerdeführers (als Geschäftsfahrzeug) unver- züglich herauszugeben. -3- 3. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes bleibt vorbehalten. 4. Dem Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Verfahrensakten […] Gelegen- heit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen. 5. Es seien die Akten des Strafverfahrens […] beizuziehen. 6. Es seien die Akten des Zivilverfahrens […] vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland (Parteien F._____ AG / G._____ GmbH) beizuziehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 31. August 2023 an den in der Beschwerde vom 14. Juli 2023 gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 21. September 2023, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – nicht ein- zutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfü- gung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Die Privatklägerin bringt mit Stellungnahme vom 21. September 2023 vor, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Als Halterin des Fahrzeugs sei einzig die G._____ GmbH von der Beschlagnahme betrof- fen. Der Beschwerdeführer sei weder im Handelsregister als Organ der G._____ GmbH eingetragen, noch habe er in der Beschwerde rechtsgenü- gend behauptet, selber in eigenen Eigentumsrechten betroffen oder zur -4- Vertretung der G._____ GmbH bevollmächtigt zu sein. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. 1.2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die be- treffende Person selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse zuer- kannt, der an den beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerten ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt. Dem bloss wirtschaftlich Berechtigten wird die Beschwerdelegitimation hingegen abgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. De- zember 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei einer Beschlagnahme ist bereits als in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu betrachten, wer hinsichtlich des beschlagnahmten Gegenstandes in seiner Nutzungs- freiheit beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dazu gehört fraglos der beschuldigte Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes, da die Beschlagnahme in dessen Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört), eingreift (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 f. zu Art. 263 StPO). 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat im gegen ihn laufenden Strafverfahren als be- schuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Strafanzeige vom 5. Mai 2023 (Rz. 14) unterzeichnete er im Namen der G._____ GmbH den Gebrauchsüberlassungsvertrag über das beschlag- nahmte Fahrzeug (Beilage 4 zur Strafanzeige), welches ihm am 5. Oktober 2017 durch die Tesla Motors Switzerland GmbH direkt ausgeliefert wurde (Beilage 8 zur Strafanzeige). Er ist sodann im Fahrzeugausweis und im Einzelvertrag mit der Privatklägerin als einziger Lenker eingetragen (Beila- gen 4 und 5 zur Strafanzeige) und nutzt das Fahrzeug unbestrittenermas- sen als Angestellter der G._____ GmbH. Der Beschwerdeführer ist somit durch die Beschlagnahme in seiner eigenen Nutzungsfreiheit des Fahr- zeugs beschränkt und folglich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerde- legitimiert. Auf die von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getra- gene und frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. -5- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Kurzbegründung der angefochtenen Beschlagnahme aus, es bestehe der hinreichende Tatver- dacht, dass der Beschwerdeführer die Rückgabe des Fahrzeugs nach Aus- lauf des mit der Privatklägerin geschlossenen Gebrauchsüberlassungsver- trags verweigert und der Privatklägerin diesen somit entzogen habe, wes- halb das Fahrzeug sicherzustellen und als Beweismittel sowie zur allfälli- gen Restitution an die Privatklägerin zu beschlagnahmen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde im Wesentlichen dage- gen, dass der mit der Privatklägerin geschlossene Leasingvertrag im No- vember 2022 ausgelaufen sei und man sich hinsichtlich des beschlag- nahmten Fahrzeugs bereits am 13. Dezember 2017 über einen Kauf zum kalkulierten Restwert von Fr. 21'376.11 geeinigt habe. In der Folge habe die Privatklägerin es jedoch unterlassen, eine den vertraglichen Vereinba- rungen entsprechende und korrekte Abrechnung inkl. Abzüge für selbst ge- tragene Reparatur- und Instandhaltungskosten vorzulegen, weshalb sie für die Zeitverzögerung der korrekten Vertragsabwicklung selbst verantwort- lich sei. Die Privatklägerin sei mit einem Gesuch um (super-)provisorische Massnahme auf Herausgabe des Fahrzeugs an das Regionalgericht Bern- Mittelland gelangt, welches jedoch bisher keine vorsorgliche Massnahme verfügt habe. Die Privatklägerin wolle mit ihrer Strafanzeige augenschein- lich einen angeblichen zivilrechtlichen Anspruch mittels Strafbehörden voll- strecken lassen. Zusammengefasst lägen weder eine Sachentziehung noch sonstige Straftatbestände vor, zu deren Erforschung das Fahrzeug als Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht werde. Der Be- schlagnahmegrund gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO sei ebenfalls nicht gegeben, da eine etwaige Rückgabe des Fahrzeugs an die Privatklägerin immer noch in einem zivilrechtlichen Streit liege. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, sie habe aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen Akten über die Restitutionsbeschlagnahme entscheiden müssen. Die Akten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zivilverfahrens seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. So habe sich die Situation dahingehend prä- sentiert, dass zwischen dem Beschwerdeführer bzw. der G._____ GmbH und der Privatklägerin keine schriftliche Einigung über den Restkaufpreis vorgelegen habe. Daran ändere nichts, dass der kalkulierte Restwert von Fr. 21'376.11 offenbar als Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen von beiden Seiten akzeptiert worden sei. Nachdem man sich nicht über die Ver- kaufskonditionen habe einigen können, habe der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Aufforderung hin wiederholt aktiv die Rückgabe des -6- Fahrzeugs verweigert, weshalb hinsichtlich der Sachentziehung ein hinrei- chender Tatverdacht vorliege und das Fahrzeug im Sinne einer vorläufigen Sicherstellung beschlagnahmt worden sei. 3. 3.1. 3.1.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 3.1.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Be- weismittelbeschlagnahme) oder den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme). Weitere in der StPO geregelte Be- schlagnahmearten sind die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). -7- Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöp- fende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Per- son belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Straf- verfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vor- zugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine ab- schliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu be- rücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (vgl. ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die recht- liche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO). 3.2.2. Gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung umfasst nicht nur die Wegnahme, sondern auch das Vorenthalten einer beweglichen Sache zum Nachteil des dinglich Berech- tigten. Unter Vorenthalten fallen sämtliche Handlungen, welche es dem Be- rechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht an der Sache aus- zuüben. Dabei ist unerheblich, ob sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Besteht das Vorenthalten in der Nichterfüllung eines Eigentumsherausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB bzw. der Verletzung vertraglicher Rückgabepflichten, muss das Verhalten des Tä- ters dessen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts zumindest in wesentlichem Masse zu hindern. Dies kann durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten ge- schehen (vgl. W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16, 20 und 23 zu Art. 141 StGB). Subjektiv erforderlich ist Vorsatz, welcher sich insbesondere auf das Tatbestandselement des er- heblichen Nachteils zu Lasten des dinglich Berechtigten beziehen muss. Der Täter darf nicht mit Aneignungsabsicht handeln (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 141 StGB). 3.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Eigentum am beschlagnahmten Fahr- zeug Gegenstand eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH (Fahrzeughalterin) ist, welches die -8- Privatklägerin mittels Schlichtungsgesuch vom 21. September 2023 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eingeleitet hat. Im Vorfeld dieses Ver- fahrens hat die Privatklägerin zudem am 6. April 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen ge- stellt, welches am 11. April 2023 (hinsichtlich der superprovisorischen An- ordnung eines Nutzungsverbots) bzw. am 30. August 2023 (hinsichtlich der vorsorglichen Anordnung der Herausgabe des Fahrzeugs zu Handen der J._____ AG) abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte die Privat- klägerin beim Obergericht des Kantons Bern am 11. September 2023 Be- rufung ein. Weitere zivilrechtliche Entscheide liegen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3.2.4. Aus den laufenden Verfahren erhellt, dass es sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, welche dereinst vom zustän- digen Zivilgericht zu entscheiden sein wird und von deren Entscheidung – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in E. 7 ihrer Beschwerdeant- wort vom 17. August 2023 zutreffend ausführt – der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens sehr wahrscheinlich ab- hängen dürfte. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf die im Raum stehende Sach- entziehung Rechnung zu tragen. Geht es nämlich, wie vorliegend, um eine strittige vertragliche Rückgabepflicht, muss sich aus dem Verhalten des mutmasslichen Täters umso klarer dessen Wille, dem tatsächlich Berech- tigten die Sache in rechtswidriger Weise und zu dessen Nachteil vorzuent- halten, aufdrängen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesst so- dann aus dem Verweigern der Rückgabe des Fahrzeugs an die Privatklä- gerin auf einen entsprechenden deliktischen Willen des Beschwerdefüh- rers. Dem kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden: Dem Beschwerde- führer scheint es gerade nicht darum zu gehen, dem eigentlich Berechtig- ten durch das Vorenthalten des Fahrzeugs einen erheblichen Nachteil zu- zufügen. Vielmehr beruft er sich ausdrücklich auf einen vertraglichen An- spruch auf Besitz und Nutzung des Fahrzeugs, welcher sich nach seiner Auffassung gestützt auf einen Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH als Halterin ergibt. Von ihm in Frage gestellt wird so- dann auch nicht die Ausrichtung eines Kaufpreises an sich, sondern ledig- lich dessen Höhe im Zusammenhang mit von der G._____ GmbH geltend gemachten Abzügen für übernommene Kosten und der von ihr verlangten Verrechnung (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). 3.2.5. Wenn sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angesichts des frühen Verfahrensstadiums in ihrem Beschlagnahmeentscheid auch auf die Straf- anzeige und dazugehörige Beilagen beschränken musste, erscheinen die zivilrechtlichen Verhältnisse nach dem Dargelegten entgegen ihrer Auffas- -9- sung nicht von vornherein derart klar, als dass ein Vorsatz des Beschwer- deführers hinsichtlich einer Sachentziehung ohne Weiteres angenommen werden musste. Dafür spricht jedenfalls auch der in der Zwischenzeit er- gangene Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches nach summarischer Prüfung der Akten zum Schluss kam, dass hinsichtlich des Fahrzeugs ein Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH bestehe und entsprechend von der vorsorglichen Anordnung eines Nutzungsverbots bzw. der Herausgabe des Fahrzeugs absah (vgl. Ent- scheid […], S. 11 ff.). Inwiefern übrige Umstände für einen Tatverdacht des Beschwerdeführers sprechen sollten, wird von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem ist nicht anzunehmen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug als Beweismittel zur weiteren Erforschung eines solchen Tatverdachts geeignet ist. Damit liegt ein die Beschlagnahme rechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich der Sachentziehung nicht vor. 3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme mangels hinreichenden Tatver- dachts nicht erfüllt sind (Art. 263 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Die Be- schlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweist sich sowohl zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) als auch zur Restitution (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) als unzulässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 30. Juni 2023 daher aufzuheben und ist das beschlag- nahmte Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben. 4. 4.1. 4.1.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.1.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, während die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Privatklägerin mit ihren An- trägen unterliegen. Demnach sind die Kosten des obergerichtlichen Be- schwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 428 StPO). - 10 - 4.2. 4.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da sowohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Privatklägerin mit ihren An- trägen unterliegen, ist die Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte von diesen zu tragen (vgl. W EH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 436 StPO). 4.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Ho- norarnote ein, weshalb die Entschädigung für die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Der Beschwerdeführer hatte sich im Rahmen seiner 5-seitigen Beschwerde mit dem 2-seitigen Beschlagnah- mebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und den dieser Verfügung zugrundeliegenden Akten auseinanderzusetzen. Zur 8-seitigen Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. August 2023 reichte er am 31. August 2023 eine 4-seitige Stellungnahme ein. Der Be- schwerdeführer konnte hinsichtlich beider Eingaben zumindest teilweise auf bereits getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den laufenden Zi- vilverfahren zurückgreifen und war zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfah- rens somit mit den Akten vertraut. Insgesamt liegen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche Fallverhält- nisse vor und ist es angemessen, einerseits für Instruktion und Aktenstu- dium zwei Stunden und andererseits für das eigentliche Führen des Be- schwerdeverfahrens drei Stunden einzusetzen. Der angemessene Zeitauf- wand beläuft sich damit auf fünf Stunden. Zur Anwendung gelangt der Re- gelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT; SAR 291.150). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisge- mäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand des Be- schwerdeführers somit auf gerundet Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Juni 2023 aufgehoben. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Fahrzeug der Marke Tesla, Typ "Model S 90 D" aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Be- schwerdeführer herauszugeben. - 11 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 549.00, auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte, d.h. mit Fr. 549.00, der Privatklägerin auferlegt. 3. 3.1. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer als Entschädi- gung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch