5.3. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Akten des Verfahrens STA4 ST.2023.1735 beizuziehen. Auch besteht keine Veranlassung, die (erneute) Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiterzuleiten, zumal diese aufgrund des vorliegenden Verfahrens bereits Kenntnis von der (erneuten) Strafanzeige erlangt hat. - 10 -