Bei dieser Sachlage hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren nicht einfach zufolge Rückzugs des Strafantrages nicht an Hand nehmen dürfen, sondern hätte beim Beschwerdeführer mindestens nachfragen müssen, ob seine Ausführungen in der Einsprache gegen den Strafbefehl so zu verstehen seien, dass er die mit Schreiben vom 9. Juni 2023 gestellten Strafanträge zurückzuziehen wolle.