Freilich erwähnt der Beschwerdeführer in der fraglichen Passage auch den bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2023 zur Anzeige gebrachten "Datenmissbrauch", den er in der Einsprache zudem auch ähnlich wie im Schreiben vom 9. Juni 2023 umschreibt (insbesondere Beschuldigte habe Sprachnachrichten und Fotos an seine Ehefrau und Kinder gesendet). Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 19. Juni 2023 auslegungsbedürftig sind und die für einen Rückzug eines Strafantrages notwendige Unmissverständlichkeit vermissen lassen.