Im Weiteren scheint sich der Beschwerdeführer mit seinem Verzicht auf eine Anzeige auch primär auf die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe (welche Gegenstand des Strafbefehls bilden) zu beziehen, die nach seiner Ansicht falsche Anschuldigungen darstellen. Freilich erwähnt der Beschwerdeführer in der fraglichen Passage auch den bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2023 zur Anzeige gebrachten "Datenmissbrauch", den er in der Einsprache zudem auch ähnlich wie im Schreiben vom 9. Juni 2023 umschreibt (insbesondere Beschuldigte habe Sprachnachrichten und Fotos an seine Ehefrau und Kinder gesendet).