Vielmehr stellt er bloss in Aussicht keine (weitere) Strafanzeige zu erstatten ("will ich keine Strafanzeige […] einreichen"). Im Weiteren scheint sich der Beschwerdeführer mit seinem Verzicht auf eine Anzeige auch primär auf die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe (welche Gegenstand des Strafbefehls bilden) zu beziehen, die nach seiner Ansicht falsche Anschuldigungen darstellen.