-9- 5.2.2. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 19. Juni 2023 gegen den Strafbefehl vom 9. Juni 2023 im Verfahren STA4 ST.2023.1735 auch seine mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gestellten Strafanträge zurückgezogen hätte. In der Einsprache führte der Beschwerdeführer zwar aus: "Unter den gegebenen Umständen ersuche ich Sie, Frau C._____ und mich zu einem Vergleichsgespräch einzuladen. Für mich macht es keinen Sinn, die Strafbehörden weiter mit diesen Angelegenheiten zu behelligen. Auch will ich keine Strafanzeige gegen Frau C.___