Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass er im Schreiben vom 9. Juni 2023 auch erwähnte, dass die Beschuldigte krank sei und dringend medizinische Hilfe benötige oder dass sich diese der Regelung "der Dinge, die sich nach einer Trennung ergeben", widersetze. Diese Ausführungen sind für die Erhebung der Strafanzeige bzw. der Stellung eines Strafantrages zwar nicht relevant, ändern aber nichts daran, dass das Schreiben inhaltlich eine Strafanzeige (mit Strafantrag) darstellt, zumal der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in diesem Schreiben gerade nicht ausdrücklich festhält, keine Strafanzeige einreichen zu wollen.