Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form (Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1). Wurde ein gestellter Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist das Verfahren (in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung) insoweit einzustellen. Eine erneute Antragsstellung ist ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 2 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 55 zu Art. 304 StPO).