Der Strafantragsberechtigte hat seinen Willen kundzutun, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Bestehen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 7 zu Art. 304 StPO).