5.1.2. Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Antragsdelikte sind Straftaten, die nur auf Antrag (i. d. R. des "Verletzten") hin verfolgt werden dürfen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 4 zu Art. 303 StPO). Vorausgesetzt ist demnach eine besondere Willenserklärung einer berechtigten Person, ein Strafantrag. Der Strafantragsberechtigte hat seinen Willen kundzutun, ein bestimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden.