O., N. 11 zu Art. 301 StPO). Im Übrigen sind an Anzeigen keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO). Nötigenfalls sind die Behörden gehalten, den Anzeigenden bei der Umschreibung des Sachverhaltes zu unterstützen. Auch Beweismittel müssen nicht beigebracht werden (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO).