5. 5.1. 5.1.1. Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Strafanzeige ist die (Wissens-)Erklärung einer Person gegenüber einer zuständigen Behörde, es sei ein Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen eine bestimmte Person oder gegen unbekannt richten. Auch die Selbstanzeige ist zulässig (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 301 StPO).