Es habe keine Veranlassung gegeben, Vergleichsgespräche durchzuführen, wenn keine Strafanzeige eingereicht worden sei, zumal dies – mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt – nicht Sache der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, sondern von privaten Mediatoren gewesen wäre. Vergleichsverhandlungen i.S.v. Art. 316 StPO betreffend die Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer seien aus Sicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufgrund der Gesamtumstände nicht zielführend. -7-