Auch in der Beschwerde mache der Beschwerdeführer nun geltend, er habe damals keine Strafanzeige einreichen wollen, obwohl er diese zumindest so betitelt habe. Jedenfalls aber habe die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Schreiben prozessual behandeln müssen. Sie habe daher eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Denn entweder habe ein Verzicht auf einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige vorgelegen oder die zweite Eingabe habe als Rückzug verstanden werden müssen.