4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Juni 2023 Ausführungen zum mutmasslich strafbaren Verhalten der Beschuldigten gemacht habe, sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beabsichtige die Einreichung einer Strafanzeige. Ein klarer Wille sei aus dem Schreiben aber nicht hervorgegangen. Dies sei aber irrelevant gewesen, da der Beschwerdeführer dann mit Eingabe vom 19. Juni 2023 explizit kundgegeben habe, keine Strafanzeige einreichen zu wollen.