Da ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden könne (Art. 33 Abs. 2 StGB), müsse der Beschwerdeführer sich nun das Recht erstreiten, nun doch noch eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichen zu können. Zur Wahrung der Fristen reiche er nunmehr mit dieser Beschwerde eine Strafanzeige (sowie einen Strafantrag) gegen die Beschuldigte ein und ersuche das Gericht, die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten anzuweisen, aufgrund dieser Strafanzeige ein Verfahren gegen die Beschuldigte an Hand zu nehmen.