Zur Klärung des Sachverhalts sei somit der Beizug der Strafakten des Verfahrens STA4 ST.2023.1735 notwendig. Da sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu keinem Zeitpunkt mit den Akten und Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, habe sie dessen rechtliches Gehör verletzt und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es sei weder je ein Strafantrag gestellt noch je ein Rückzug erklärt worden. Es habe demgemäss keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen.