3. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stehe im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bestrittenen Strafbefehl vom 9. Juni 2023. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl habe er – wie bereits in allen früheren Eingaben – ausgeführt, dass die Angaben der Beschuldigten nicht korrekt gewesen seien und sie selbst sich durch den "Diebstahl" von Telefonnummern und Adressen aus seinem Handy und deren wiederholt missbräuchliche Benutzung (Zusendung von Fotos und Drohungen an seine Tochter, seine Ehefrau und Kollegen) strafbar gemacht habe.