2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer führe in seiner Eingabe vom 19. Juni 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen die Beschuldigte einreichen wolle. Dies werde als Rückzug des Strafantrages vom 9. Juni 2023 verstanden, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. Juni 2023 überhaupt die Einreichung einer Strafanzeige beabsichtigt haben. Infolge Rückzugs des Strafantrages mangle es an der Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und das Verfahren sei daher nicht an Hand zu nehmen.