Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, die Nichtanhandnahme. Zudem dürfte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Juni 2023 – soweit strafrechtlich relevant – Antragsdelikte umschrieben haben und entsprechend auch Strafanträge gestellt haben. Allerdings macht der Beschwerdeführer in der Sache geltend, er habe mit Schreiben vom 9. Juni 2023 noch gar keine Strafanzeige eingereicht bzw. noch gar keinen Strafantrag gestellt, weshalb auch keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen. Es handelt sich bei der -5-