a StPO zu erblicken ist (und nicht auch eine Konstituierung als Zivilkläger gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gegebenenfalls ist es Sache der Verfahrensleitung, durch entsprechende Frage Klärung zu schaffen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 118 StPO).