318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Automatisch als Privatkläger konstituiert sich, wer Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO), wobei die Annahme naheliegt, dass in der Stellung eines Strafantrags zunächst lediglich eine Konstituierung als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu erblicken ist (und nicht auch eine Konstituierung als Zivilkläger gemäss Art.