2. Es sei festzustellen, dass A._____ nie eine Strafanzeige gegen C._____ machte und nie einen Strafantrag gegen sie wegen Datenmissbrauch im Sinne von Art. 179novies StGB, Art. 179septies StGB, etc. stellte und ebenfalls nie die nicht gestellten Strafanträge zurückgezogen hat; dass er vielmehr die Staatsanwaltschaft um ein Vergleichsgespräch im Sinne von Art. 315 StPO ersuchte. 3. Es sei die hier eingereichte Strafanzeige und gestellten Strafanträge von A._____ vom 14.07.2023 gegen C._____ als zulässig zu erklären und diese der Staatsanwaltschaft Muri mit der Anweisung die Strafuntersuchung einzuleiten, zuzustellen.