3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Postaufgabe: 16. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahme Verfügung vom 29.06.2023 sei aufzuheben.