2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'130.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 5. Das Sicherstellungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]