9.5. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beschuldigten eine Sicherheit in Höhe von Fr. 5'000.00 zu leisten. Wie oben in E. 9.3.2 ausgeführt, geht es vorliegend um Offizialdelikte, weshalb der Beschuldigte aus der Staatskasse und nicht durch die Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Bei dieser Sachlage ist das Sicherstellungsbegehren abzuweisen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.