9.4. Der Beschwerdeführer 2 ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 durch die angebliche Veruntreuung bzw. Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt worden wäre. Demgemäss muss die Zivilklage als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden.