Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 8 Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'920.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 2'130.00.