9.3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Akten vergleichsweise umfangreich, die Sachlage wenig übersichtlich und das Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern aufwändig geführt wurde. Allerdings wurde der Verteidiger bereits im Vorverfahren mandatiert, er musste sich entsprechend nicht neu in den Fall einarbeiten. Überdies beschränkte sich die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort auf 13 Seiten. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 8 Stunden angemessen.