9.2.2. Bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (sofern sie nicht zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen verübt wird) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Demgemäss ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. - 23 -