Das Ziel der Art. 88 und 89 OR besteht jedoch lediglich darin, den Nachweis der Zahlung zu erleichtern, und nicht darin, Dritten zu garantieren, dass der Inhalt der Quittung der Realität entspricht. Es gibt keinen Grund, die Quittung anders als ein in einfacher Schriftform geschlossenen Vertrag zu beurteilen, zu dem das Bundesgericht ausgeführt hat, dass er allein nicht beweist, dass sein Inhalt richtig ist, insbesondere nicht, dass kein Willensmangel oder keine Simulation vorliegt. Folglich ist eine mit einer Quittung versehene Rechnung an sich von Gesetzes wegen nicht mit - 22 -