Im Weiteren käme eine (mittelbare) Falschbeurkundung vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil den von der Beschwerdeführerin 1 ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Es sind keine allgemeingültigen objektiven Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen gegenüber Dritten gewährleisten würden. Richtig ist zwar, dass eine Quittung von Gesetzes wegen einen gewissen Beweiswert hat. So kann sie dem Schuldner den Beweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung erleichtern, indem sie eine Vermutung aufstellt, dass die erwähnte Schuld tatsächlich erloschen ist. Das Ziel der Art.