Ob, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die Beschwerdeführerin 1 diese Bestätigungen bzw. Quittungen lediglich unterzeichnete, weil der Beschuldigte behauptet habe, er brauche diese Dokumente, um die Banküberweisung auslösen zu können – was allerdings wenig plausibel erscheint, bestätigte sie doch gemäss dem Titel der Bestätigungen ("Betr; Darlehn Rückzahlung (Barzahlungen):") Bargeld erhalten zu haben – kann offenbleiben. Denn mit solchen oder vergleichbaren Behauptungen hätte der Beschuldigte sie nicht über den Inhalt der von ihr zu unterzeichnenden Urkunden getäuscht, sondern bloss über den Verwendungszweck dieser Urkunden.