schwerdeführerin 1 macht indessen nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 darüber im Zweifel gewesen wäre, dass sie Zahlungsquittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen ausstellt. Solches erschiene vernünftigerweise denn auch kaum denkbar. Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestätigungen sind recht übersichtlich gestaltet und inhaltlich leicht verständlich. Wohl ist die Beschwerdeführerin 1 nicht deutscher Muttersprache. Die Einvernahme mit ihr konnte jedoch ohne Beizug eines Übersetzers stattfinden.