Bank, diese Beträge an die Beschwerdeführerin 1 zurückzuzahlen, auszulösen. Nach dem von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Tatvorwurf fehlte es der Beschwerdeführerin 1 bei der Unterzeichnung der Quittungen bzw. Bestätigungen nicht generell an einem Erklärungsbewusstsein. Diese war sich sehr wohl im Klaren, dass sie eine rechtserhebliche Erklärung abgibt. Entsprechend scheidet eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Urkundenfälschung im engeren Sinne aus.