Wird die Erklärung dem anderen durch Täuschung abgelistet, entsteht eine unechte Urkunde dann, wenn dem Erklärenden das Bewusstsein fehlt, eine Erklärung abzugeben, oder er gar nicht merkt, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt bzw. unterzeichnet (beispielsweise Bitte um ein angebliches Autogramm). Eine Täuschung über den Inhalt der Erklärung berührt dagegen die Echtheit der Urkunde nicht. In diesem Fall liegt allenfalls eine mittelbare Falschbeurkundung vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 251 StGB).