Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB stellt sowohl die eigentliche Urkundenfälschung wie auch die Falschbeurkundung unter Strafe. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, - 20 -