_ steht fest, dass dies nicht der Fall war. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Einvernahme des Beschwerdeführers 2 noch hätte, zumal sich dieser im relevanten Zeitraum im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befand und zur Klärung des Sachverhalts – wenn überhaupt – nur wenig aus eigener Wahrnehmung beitragen könnte. Insbesondere war er selbst nicht an den Gesprächen und Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten und D._____ bzw. der Beschwerdeführerin 1 beteiligt.