Ein solches Vorgehen macht überhaupt keinen Sinn. Entsprechend erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wie bereits der Staatsanwaltschaft Baden letztlich nicht mit der gebotenen Klarheit, welchen Betrag die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten nun tatsächlich übergeben hat. Letztlich mag aber auch offenbleiben, welcher Betrag dem Beschwerdeführer übergeben wurde, da es wie dargelegt für sämtliche Zahlungen an einer verbindlichen Zweckabrede (Verwendung ausschliesslich für den Beschwerdeführer 2) fehlt, welche Voraussetzung für eine Veruntreuung von Vermögenswerten wäre. - 19 -