Ordner 2, Register 5) übergeben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin 1 für diese Diskrepanz vorgebrachte Erklärung, sie habe dem Beschuldigten am 19. Februar 2019 nicht den Betrag von Fr. 13'412.00, sondern auf Wunsch des Beschuldigten bloss ein weisses Couvert, auf dem der Betrag von Fr. 13'412.00 vermerkt gewesen sei, übergeben, da der Beschuldigte gesagt habe, er werde das Couvert selbst füllen, ist reichlich unglaubhaft (Frage 109 der Einvernahme vom 3. Juni 2022; Ordner 3, Register 6). Ein solches Vorgehen macht überhaupt keinen Sinn.