Allerdings sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 und diejenigen von D._____ hinsichtlich des ausbezahlten Betrags nicht widerspruchsfrei. Denn wie bereits erwähnt, liessen sie vom Beschwerdeführer am 11. September 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) einerseits eine Erklärung unterzeichnen, wonach dem Beschuldigten insgesamt ein Betrag von Fr. 107'953.65 ausbezahlt worden sei. Andererseits legten sie aber auch eine handschriftliche Aufstellung der Beschwerdeführerin 1 vor, wonach dem Beschuldigten insgesamt der Betrag von Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) übergeben worden sei.